Statuten
Name und Zweck
§ 1. Unter dem Namen:
Schweizerisch-amerikanische Gesellschaft – Zürich
Société Suisse-Américaine – Zurich
Swiss-American Society – Zurich
genannt SFUSA, besteht mit Sitz in Zürich ein Verein mit dem Zweck die freundschaftlichen, kulturellen und
wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der Schweiz und den USA zu pflegen und zu fördern.
§ 2. Zur Erreichung dieses Zwecks veranstaltet die Gesellschaft Vorträge über Fragen aus den Gebieten des
Handels, der Industrie, der Technik, der Kultur und Wissenschaften, unter Ausschaltung parteipolitischer
Tendenzen. Sie kann auch andere diesem Zweck dienende Aktionen durchführen.
Organisation
§ 3. Die Organe der Gesellschaft sind:
a) die Generalversammlung,
b) der Vorstand,
c) die Kontrollstelle (Rechnungsrevisoren).
§ 4. An der Generalversammmlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme und ist berechtigt, durch
schriftliche Vollmacht zwei weitere Mitglieder zu vertreten. Die Mehrheit des Vorstandes soll aus ordentlichen
Mitgliedern bestehen.
§ 5. Die ordentlichen Versammlungen der Gesellschaft finden in der Regel jeden Monat statt. Ausserordentliche
Veranstaltungen werden auf Beschluss des Vorstandes einberufen, ausserdem auf schriftliches Verlangen von
mindestens einem Fünftel der Mitglieder.
§ 6. In die Kompetenz der im ersten Semester stattfindenden ordentlichen Generalversammlung fallen:
a) Wahl des Vorstandes und des Präsidenten,
b) Wahl der Kontrollstelle,
c) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
d) Festsetzung der Eintrittsgebühr und des Jahresbeitrages,
e) Genehmigung des Jahrsberichtes und der Jahresrechnung,
f) Statutenrevision laut § 21,
g) Ausschluss von Mitgliedern,
h) Erledigung von Anträgen von Mitgliedern, welche dem Vorstand 14 Tage vorher schriftlich eingereicht
worden sind.
§ 7. Zur Erledigung der Geschäfte bedarf es der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, für
Statutenänderungen dagegen der Zweidrittelsmehrheit.
§ 8. Der Vorstand ist das vollziehende Organ der Gesellschaft. Er wird jeweilen auf eine Amtsdauer von zwei
Jahren gewählt und besteht aus acht bis vierzehn Mitgliedern. Der Vorstand ist befugt, während der
Amtsdauer nötig werdende Ergänzungswahlen selbst zu treffen.
§ 9. Der Vorstand konstituiert sich selbst und ernennt allfällige Kommissionen.
§ 10. Der Vorstand vertritt die Gesellschaft nach aussen. Der Präsident oder ein Vizepräsident führt zusammen
mit einem Mitglied des Vorstandes die rechtsverbindliche Unterschrift.
§ 11. In die Kompetenzen und Pflichten des Vorstandes fallen:
a) die Vollziehung der Beschlüsse der Generalversammlung,
b) die Massnahmen zur Ausführung der in § 1 und 2 genannten Aufgaben,
c) die Führung der Finanzen,
d) die Veranstaltung von Anlässen im Rahmen der Bestrebungen der Gesellschaft.
§ 12. Die Kontrollstelle besteht aus zwei Mitgliedern, die von der Generalversammlung auf eine Amtsdauer von
zwei Jahren gewählt werden. Sie hat die vom Vorstand genehmigte Rechnung zu prüfen und der
Generalversammlung schriftlichen Antrag auf Abnahme oder Verwerfung zu stellen.
§ 13. Die Jahresrechnung umfasst die Zeit vom 1. April bis 31. März.
Mitgliedschaft
§ 14. Die Gesellschaft setzt sich zusammen aus:
a) Ehrenmitgliedern,
b) ordentlichen Mitgliedern,
§ 15. Zu Ehrenmitgliedern können an einer Generalversammlung ernannt werden: Persönlichkeiten und
juristische Personen, welche sich um die Förderung der guten Beziehungen zwischen der Schweiz und den
USA besonders verdient gemacht haben.
Ordentliche Mitglieder können werden:
1. Bürgerinnen und Bürger der Schweiz und den USA.
2. Personen, Firmen und Verbände, welche Beziehungen zwischen den beiden Ländern unterhalten oder
an den Bestrebungen der Gesellschaft besonderes Interesse nehmen.
§ 16. Gesuche für die Aufnahme als ordentliches Mitglied müssen dem Vorstand schriftlich eingereicht und von
mindestens zwei ordentlichen Mitgliedern empfohlen werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
§ 17. Ehrenmitglieder bezahlen keinen Jahresbeitrag. Der Jahresbeitrag ist innert 30 Tagen nach der Generalversammlung zu entrichten.
§ 18. Der Austritt aus der Gesellschaft ist dem Präsidenten schriftlich anzuzeigen. Das austretende Mitglied ist
verpflichtet, den Beitrag für das laufende Jahr zu entrichten.
§ 19. Mit dem Austritt erlischt jeder Anspruch an das Vereinsvermögen.
§ 20. Mitglieder, die den Interessen der Gesellschaft offensichtlich zuwiderhandeln, können von der
Generalversammlung aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden.
Schlussbestimmungen
§ 21. Eine Statutenrevision kann durch eine Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes oder auf Antrag
eines Fünftels der Mitglieder vorgenommen werden.
§ 22. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ausdrücklich zu diesem Zwecke mittels eingeschriebenen
Briefes einberufenen Generalversammlung beschlossen werden, wozu drei Viertel der angegebenen
Stimmen erforderlich sind.
Diese Versammlung beschliesst über die Liquidation des Vereinsvermögens.
So beschlossen in der Generalversammlung vom 7. Juni 2007.
Download der Statuten
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